Ortsgericht Merenberg
Kontaktdaten Ortsgericht Merenberg:
Ortsgerichtsvorsteher Friedhelm Meuser
mobil: 0178 1801292 ortsgericht@merenberg.de
Aufgaben des Ortsgerichtes
Die Beglaubigung von Unterschriften oder Abschriften ist ein wichtiger Service, den die Ortsgerichte für die Bürgerinnen und Bürger leisten.
Die amtliche Unterschriftsbeglaubigung des Ortsgerichtes ersetzt hier die in anderen Bundesländern oft erforderliche Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars. Dies ist insbesondere bei Eintragungs- oder Löschungsbewilligungen beim Grundbuchamt, bei Anmeldungen zur Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister sowie bei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen von Bedeutung.
Für die Bebglaubigung der Abschriften von Urkunden oder Zeugnissen muss dem Ortsgericht das Original mit vorglegt werden. Eine Beglaubigung von Abschriften aus dem Personenstandsbuch (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde) ist nicht möglich. Diese werden nur vom Standesamt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt vorgenommen.
Beglaubigungen erledigt die Ortsgerichsvorsteherin oder der Ortsgerichtsvorsteher allein.
Schätzungen sind eine vielgenutzte Dienstleistung der Ortsgerichte. Auf Antrag einer Beteiligten oder eines Beteiligten oder einer Behörde schätzt das Ortsgericht den Wert bebauter oder unbebauter Grundstücke, beweglicher Sachen, von Nutzungen und Rechten an einem Grundstück sowie den Wert von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind.
Sind sich zum Beispiel Mitglieder einer Erbengemeinschaft bei einer Erbauseinandersetzung nicht über den Wert eines Grundstücks einig, so kann beim Ortsgericht eine Schätzung beantragt werden. Über die vorgenommene Schätzung wird eine Schätzungsurkunde erstellt, die unter anderem die Grundstücksgröße, den Bodenwert, die Bauart und den Wert der darauf befindlichen Bauwerke sowie den Gesamtwert enthält. In Schätzungssachen werden mindestens drei Ortsgerichtsmitglieder tätig, die auch die Schätzungsurkunde zu unterzeichnen haben. Für die Schätzung wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung erhoben, die vom Verkehrswert abhängig ist sowie die entstandenen Auslagen berechnet.
Die Mitwirkung bei der Feststellung und Erhaltung der Grenzen von Grundstücken und der Einrichtung fester Grenzzeichen gehört gleichfalls zum Aufgabenbereich der Ortsgerichte. Dies geschieht auf Antrag einer Beteiligten oder eines Beteiligten oder einer Behörde. Auch hier werden drei Ortsgerichtsmitglieder tätig.
Neben Bürgerinnen und Bürgern können sich auch die Gerichte an das Ortsgericht wenden. Auf deren Aufforderung hin hat die Ortsgerichtsvorsteherin oder der Ortsgerichtsvorsteher Auskunft über Besitzverhältnisse oder persönliche Verhältnisse der in dem Bezirk wohnenden oder sich aufhaltenden Personen zu erteilen, gutachterliche Stellungnahmen zu Fragen, die das Gericht für eine Entscheidung benötigt abzugeben und Nachlassinventare und Vermögensverzeichnisse aufzustellen.
Die Ortsgerichtsvorsteherin oder der Ortsgerichtsvorsteher ist auf Ersuchen des Gerichts ebenfalls dazu verpflichtet, nach dem Tod einer Person, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten oder gewöhnlichen Wohnsitz hatte, eine Sterbefallsanzeige zu erstatten. Diese enthält uter anderem die persönlichen Daten der oder des Verstorbenen, Angaben über die gesetzlichen Erben, den Wert des Nachlasses (Haus- und Grundbesitz sowie Vermögen) und das Vorhandensein eines Testaments.
Sie soll weiter zu erkennen geben, ob ein Einschreiten des Vormundschaftsgerichts oder des Nachlassgerichts geboten ist. Die Angaben dienen dem Amtsgericht zur Durchführung gesetzlicher Aufgaben. Sie gewährleisten beispielsweise, dass sich im Nachlass befindliche Testamente umgehend zur Eröffnung an das Nachlassgericht übermittelt werden oder die Benachrichtigung des Grundbuchamtes und anderer öffentlicher Register eingeleitet werden kann.
Nachlasssicherungen fallen ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Ortsgerichte. Dies insbesondere dann, wenn keine Angehörigen vorhanden sind oder die Gefahr besteht, dass Unbefugte sich widerrechtlich das Erbe aneignen könnten. Zur Sicherung des Nachlasses kann die Ortsgerichtsvorsteherin oder der Ortsvorsteher Wertsachen an sich nehmen, eine Liste der vorgefundenen Gegenstände aufzeichnen und die Wohnung versiegeln. Die Ortsgerichtsvorsteherin oder der Ortsgerichtsvorsteher hat zu diesen Maßnahmen ein weiteres Mitglied des Ortsgerichts zuzuziehen sowie am Ort anwesende Erben oder Verwandte des Erblassers oder geeignete Auskunftspersonen zu laden. Die Nachlasssicherung geschieht in enger Zusammenarbeit mit dem Nachlassgericht, dem das Ortsgericht die im Nachlass vorgefundenen Testamente, Barmittel, Wertpapiere und Kostbarkeiten abzuliefern hat. In Einzelfällen – insbesondere dann, wenn keine Angehörigen vorhanden sind, hilft das Ortsgericht auch bei der Unterbringung von Haustieren oder der Auflösung des Hausstandes.